Durch organisiert kriminelle und terroristische Aktivitäten und unter Ausnutzung globaler Mobilität von Personen, Waren und Kapital sowie technischer Innovationen ist die Kriminalitätsentwicklung von wachsender Internationalisierung geprägt. Diese Zwischenstaatlichkeit der Straftatbegehung birgt die Gefahr, mehrfach individuell zur Verantwortung gezogen zu werden.
Die Ursache hierfür liegt im Internationalen Strafrecht. Es begründet bei Delikten mit Auslandsbezug eine zwischenstaatliche Vervielfältigung nationaler Strafansprüche und setzt den Strafverfolgten dem Risiko von Simultanverfahren und iterativer Strafverfolgung und Bestrafung aus. Konflikte mit rechtsstaatlichen Schutzpflichten und Fundamentalprinzipien machen daraus ein Rechtsproblem.
Gefragt wird, ob diesem Problem europaweit mit dem derzeit weitest reichenden Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot aus Art. 54 SDÜ begegnet werden kann. Unklar ist, welche Entscheidungen als >rechtskräftige AburteilungAburteilung< erscheint sachgerecht, doch liegt das zentrale Problem in der Bestimmung der zwischenstaatlichen Rechtskraftwirkung. Diesbezüglich werden vier Denk-Alternativen aufgezeigt und bewertet. Ein durch einheitliche Interpretation von Art. 54 SDÜ europäisierter ne-bis-in-idem-Grundsatz lässt jedoch das Problem internatonal-iterativer Strafverfolgung und Bestrafung ungelöst. Möglichkeiten seiner Internationalisierung werden deshalb angedacht. Doch selbst ein universelles Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot verhindert keine transnationalen Simultanverfahren. Deshalb wird seine Fortentwicklung um eine (über)individuell-konkrete-Kriterien-Gewichtung mit subsidiärem Final-Kriterium vorgeschlagen und erörtert.