Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 ist seit dem 1. Oktober 1959 in Kraft. Es ersetzte das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932, das die Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters begründet hatte. Keine Gefährdungshaftung hat in der Praxis eine grössere Bedeutung als Art. 58 SVG: Nach den Zahlen des Bundesamts für Statistik kam es 2011 auf Schweizer Strassen zu insgesamt 18'990 Unfällen mit Personenschaden. Dabei wurden 320 Menschen getötet sowie 4437 schwer und 18'805 leicht verletzt. Es erstaunt daher, dass bei der Haftung des Motorfahrzeughalters nach wie vor viele Rechtsfragen ungeklärt sind.
Die Tagung von Weiterbildung Recht und der vorliegende Tagungsband setzen sich zum Ziel, diese Fragen wieder einmal in einen Gesamtzusammenhang zu stellen, um Praktikerinnen und Praktikern den Zugang zu möglichen Lösungen zu erleichtern.
Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 ist seit dem 1. Oktober 1959 in Kraft. Es ersetzte das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932, das die Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters begründet hatte. Keine Gefährdungshaftung hat in der Praxis eine grössere Bedeutung als Art. 58 SVG: Nach den Zahlen des Bundesamts für Statistik kam es 2011 auf Schweizer Strassen zu insgesamt 18'990 Unfällen mit Personenschaden. Dabei wurden 320 Menschen getötet sowie 4437 schwer und 18'805 leicht verletzt. Es erstaunt daher, dass bei der Haftung des Motorfahrzeughalters nach wie vor viele Rechtsfragen ungeklärt sind. Die Tagung von Weiterbildung Recht und der vorliegende Tagungsband setzen sich zum Ziel, diese Fragen wieder einmal in einen