Zusammenfassend ist uneingeschränkt festzustellen, dass der Kommentar
für den Notar und auch die sonstigen Zweige der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ein unverzichtbarer Helfer für die Lösungen der täglichen Problemstellungen
im Kostenrecht ist.
Amtsrat im Notardienst Thomas Strauß in: FGPrax 4/2002Das Werk bleibt weiterhin für die kostenrechtliche Praxis, vor allem der Notare und Gerichte, aber auch für Wissenschaft und Lehre, unentbehrlich.
Vorsitzender Richter am OLG a.D. Dr. Joachim Kuntze in: Deutsche Notarzeitschrift 2/2003